Rechtsanwälte Aden & Öztürk
Wir lassen Sie nicht im Regen stehen

Адвокат Аден сам не является немцем из бывшего СССР и поэтому не владеет русским языком, но поскольку он с 1990 г. работает в основном с немцами-выходцами из бывшего Советского Союза, он знаком со всеми видами диалектов и знает также, что некоторые немцы из бывшего СССР испытывают определенные трудности в устном и письменном немецком языке. Поэтому просим вас не стесняться обращаться к нам.

Адвокат Аден с 1990 г. и до настоящего времени представлял в компетентных органах власти и судах по всей Федеративной Республике Германии интересы многочисленных немцев из бывшего СССР и их родных по делам о приеме в Германию в качестве переселенцев и поздних переселенцев, а также об установлении наличия германского гражданства, которое может иметься со времен Второй мировой войны. Кроме того, адвокат Аден, будучи адвокатом-специалистом в области социального права, занимается особыми правовыми проблемами немцев из бывшего Советского Союза (напр., делами о предоставлении пенсий согласно Закону об иностранных пенсиях, о сокращении размера пенсий в связи с получением пенсий из России, делами о получении компенсации в связи с несчастными случаями на производстве, имевшими место в Советском Союзе, и профессиональными заболеваниями, а также с радиоактивным облучением и т. п.). Кроме того, им рассматриваются, конечно, и обычные социально-правовые дела о пособиях по безработице, «Харц IV» и денежных пособиях по болезни, иски о защите от необоснованных увольнений, вопросы оказания помощи несовершеннолетним, дела в области права инвалидов, вопросы получения пособия по уходу, расходы по пребыванию в доме престарелых и инвалидов и их возмещение и т. д.


 

Кроме адвокатской конторы в 31737 Ринтельне, в которой дела ведутся совместно с коллегой Эцтюрком, адвокат Аден содержит также филиал в 04736 Вальдхайме (Саксония), ул. Банхофштрассе, 12a, тел. (034327) 679940. Прием в Вальдхайме осуществляется только по предварительной телефонной записи.


 

Адвокат Аден публикует (с нерегулярными интервалами) также газетные статьи о новых положениях законов и новых судебных решениях в газетах «Heimat» и «Земляки».

 

Es wird auf nachfolgende aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hingewiesen, welche von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Ralf ADEN bearbeitet und beim Bundessozialgericht geführt wurden.

BSG

Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von Atomwaffentestgelände möglich

 

Die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung kann für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen. 

 

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden im Jahr 1941 nach Kasachstan in eine Sondersiedlung zwangsweise umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.

Die Entscheidung des BSG

Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts, das keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen hatte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Der Kläger war jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Damit gehört er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 IIc Bundesversorgungsgesetz. Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liegt auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur ein-heimischen Wohnbevölkerung wurden die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen. Sie konnten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen und waren ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert.

Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingt, hat das Landessozialgericht aber nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

BSG, Urt. v. 27.9.2018 - 

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden im Jahr 1941 nach Kasachstan in eine Sondersiedlung zwangsweise umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.

Die Entscheidung des BSG

Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts, das keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen hatte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Der Kläger war jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Damit gehört er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 IIc Bundesversorgungsgesetz. Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liegt auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur ein-heimischen Wohnbevölkerung wurden die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen. Sie konnten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen und waren ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert.

Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingt, hat das Landessozialgericht aber nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

BSG, Urt. v. 27.9.2018 – B 9 V 2/17 R

 

Pressemitteilung des BSG v. 27.9.2018